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Re: Fair use (was: Re: [ox] Rundschauartikel)



Disclaimer: IANAL BIPOO

Huhu, Robert und alle!

On Monday, 10. December 2001 22:25, Robert Gehring wrote:

Schrankenbestimmungen am Beispiel des deutschen UrhG:

* Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (§ 45)
* Ausbildung (§ 46, § 47)
* Information der Öffentlichkeit:
  * Öffentliche Reden (§ 48)
  * Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare (§ 49)
  * Bild- und Tonberichterstattung (§ 50)
* Zitate (§ 51)
* Öffentliche Wiedergabe zu sozialen Zwecken (§ 52)
* Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(§ 53)

In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des
Urhebers/Rechteinhabers einzuholen.

Was du mal eben unterschlägst, ist daß für die meisten dieser 
Nutzungsarten eine Vergütung fällig wird.   

Der entscheidende Paragraph¹ ist hier wohl:

| § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare 
|
| 1. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner 
|    Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und
|    anderen lediglich Tagesinteressen dienenden
|    Informationsblättern in anderen Zeitungen und
|    Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
|    Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie
|    politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen
|    betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen
                         ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^          
                         Hmmm... Was heißt das?
                         "(C) 20xx Blabla. All Rights Reserved"?

|    sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
|    Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu
|    zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,
|    Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus
|    mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht
|    handelt. Der Anspruch kann nur durch eine
|    Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 
|
| 2. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung 
|    und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten
|    tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch
|    Presse oder Funk veröffentlicht worden sind;ein durch
|    andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
|    unberührt. 

Ich denke nicht, daß der Artikel unter Punkt 2 fällt; eine 
"Nachricht tatsächlichen Inhalts" ist er wohl kaum ;o) Hehehe!

Also, es scheint zwar nach Punkt 1 legal zu sein, den Artikel 
ins [ox]-Archiv einzuspeisen und damit auch im Web abrufbar zu 
halten; allerdings könnte es sein, daß irgendwann mal eine 
Verwertungsgesellschaft angeschissen kommt und Geld sehen will.

Problematisch wird es vielleicht auch, wenn eines Tages die 
Artikel im Archiv nicht mehr "politische, wirtschaftliche oder 
religiöse Tagesfragen betreffen".

Tschüß,
Thomas
 }:o{#

1) Quelle:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/urheberrechtsgesetz.html

________________________________
Web-Site: http://www.oekonux.de/
Organisation: projekt oekonux.de


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