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[ox] Re: Fair use



Hallo,

mehr zu fair use als Robert Gehring schrieb, weiß ich sicher
auch nicht ;-). 

(2) Kontinentale Urheberrechtssysteme (droit d'auteur) kennen fixe 
Regeln für Schrankenbestimmungen. Alle darüber hinausgehende Nutzung 
ist als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

[...]
[...] Und mit anderen Schrankenbestimmungen sieht es zum gegenwärtigen 
Zeitpunkt auch noch mau aus. Vielleicht ändert sich das in den nächsten 
Jahren, aber bis dahin ...

Das deutsche Urheberrecht soll in dieser Legislaturperiode
den EU-Vorgaben angepaßt werden. Dazu folgende Meldung:

[...]
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heise online

Meldung vom 01.12.2001 15:42

Die Angst vor der Napsterisierung

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, "sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten". Die Bibliotheken plagt
indes die Sorge, dass es bald keine allgemein zugänglichen Quellen mehr
geben wird, weil die Rechteinhaber aus Furcht vor Raubkopien die Zäune um
das geistige Eigentum immer höher ziehen.

Auf dem Hearing der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB)
am Freitag in Berlin standen die Positionen wieder einmal diametral
gegenüber. Für die einen sind Informationen ein öffentliches Gut, für die
anderen eine leicht verderbliche Ware, deren kommerzieller Wert dahin ist,
sobald sie unkontrolliert ins Netz gelangt. "Das Recht auf Zugang zu
Kulturgütern", unterstrich Thorsten Braun vom Bundesverband der
Phonographischen Wirtschaft (IFPI) "darf nicht mit Kopierfreiheit
gleichgesetzt werden".

Wie das Urheberrecht die Bibliotheken im Internet heute ausbremst,
schilderte Hermann Leskien vom Deutschen Bibliotheksverband und Direktor
der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB). So können mit dem
Dokumentenlieferprogramm Subito zwar Artikel aus gedruckten Zeitschriften
bundesweit elektronisch bestellt und elektronisch geliefert werden; sobald
es sich jedoch um eine digitale Veröffentlichung handelt, gestatten die
Wissenschaftsverlage in den bilateralen Lizenzverträgen den Zugriff nur
von speziellen Terminals im Lesesaal der Bibliothek aus. Der Fernzugriff
eines Hamburger Nutzers auf ein Sondersammelgebiet in München ist damit
nicht möglich. "Das ist ein Rückwerfen der Bibliotheken auf die
Papiertradition", klagte Leskien.

Generell ist unumstritten, dass die Nutzung, Veröffentlichung oder
Vervielfältigung allein dem Rechteinhaber zusteht und ohne seine
ausdrückliche Genehmigung nicht statthaft ist. Die "Richtlinie zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Rechte in der Informationsgesellschaft" der EU, die am 22. Juni 2001 in
Kraft trat, lässt aber im öffentlichen Interesse Ausnahmen zu, die dem
Recht des Urhebers oder Verwerters Schranken setzen. Zulässig sind etwa
private Kopien für den Hausgebrauch oder für nicht kommerzielle
Forschungs- und Bildungszwecke. Die konkrete Ausgestaltung dieser
Schranken unterliegt dem nationalen Gesetzgebungsverfahren der
Mitgliedsstaaten.

Ein zweiter zentraler Punkt der Anhörung war der Artikel 6 der
EU-Richtlinie, der technische Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Digital
Rights Management-Systeme (DRM) unter Schutz stellt und Sanktionen für
deren Umgehung oder Aushebelung verlangt. So befürchtet Rainer Kuhlen,
Professor an der Universität Konstanz, der zur Zeit an einer Studie über
DRM-Systeme arbeitet, "dass man allein schon mit der Forschung auf diesem
Gebiet in strafrechtlichen Verdacht gerät" und sieht in Artikel 6 eine
"nicht akzeptierbare Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit".

Andy Müller-Maguhn vom Chaos Computer Club (CCC) bezweifelt ohnehin, dass
Verlage und Medienkonzerne mit technischem Kopierschutz und
Rechtemanagement auf Dauer Erfolg haben werden; damit versuchten sie nur
mit großem Aufwand, "Datenverarbeitungsmaschinen daran zu hindern, Daten
zu verarbeiten". Auch Jeanette Hofmann vom Wissenschaftszentrum Berlin
(WZ) glaubt nicht an die Wirksamkeit einer "Kriminalisierung all derer,
die von Tauschbörsen Gebrauch machen". Rechtstreue könne nicht verordnet
werden, und ob das neue EU-Recht "der Weisheit letzter Schluss ist, wird
sich zeigen".

Wie der zuständige Abteilungsleiter des Bundesjustizministeriums, Elmar
Hucko, erklärte, soll das deutsche Urheberrecht noch in dieser
Legislaturperiode, also bis zum kommenden Sommer, an die EU-Vorgaben
angepasst werden. Inhaltlich hielt er sich jedoch bedeckt. "Wir werden uns
bemühen, die Richtlinie so umzusetzen, dass die Bibliotheken keinen
Schaden leiden". In der Frage des Fernzugriffs auf digitale Zeitschriften
über Bibliotheken sieht er allerdings keinen Spielraum. (Richard Sietmann)
(mw/c't)

Copyright (c) 2001
Verlag Heinz Heise

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-- 
Salut
 _)oachim
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Web-Site: http://www.oekonux.de/
Organisation: projekt oekonux.de


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