[ox] Re: 3 Stufen der Besitzrechte
- From: PILCH Hartmut <phm a2e.de>
- Date: Sat, 29 Jun 2002 17:59:22 +0200 (CEST)
In dieser Perspektive ist Freie Software geradezu _das_ Paradebeispiel
für Wiederaneignung und die Kämpfe um (Software-)Patente und
Intelectual Property Rights sind die zentralen sozialen Kämpfe um
dieses Recht.
"Intellectual Property Rights" ist ein auf Missverständnissen beruhender
und irreführender Propagandabegriff der industriellen Patentfuzzis.
Oh, wusste ich garnicht. Danke für den Hinweis.
Ein Oberbegriff für "geistiges Eigentum und gewerblicher Rechtschutz"
(intellectual & industrial property I2P) wäre im Deutschen
"Immaterialgüterrecht". Den kennen allerdings nicht mehr viele Leute, und
es gibt auch icht sehr viele Zusammenhänge, in denen man ihn braucht.
Also ich brauche ständig einen solchen Oberbegriff, da für mich
Patente, (c) etc. alle nur Beispiele ein und desselben Phänomens sind.
Der Unterschied zwischen Vorrechten an einer individuellen Schöpfung und
Vorrechten an allgemeinen Prinzipien ist m.E. noch bedeutender als
der Unterschied zwischen materiellem Eigentum und individueller Schöpfung.
Bei letzteren beiden gibt es nämlich keine unbeabsichtigte Verletzung des
Vorrechts.
Noch weitergehend würde ich sagen, dass es nur dann Sinn macht,
_nicht_ von IPR zu sprechen, wenn man der Meinung ist, dass das
klassische Eigentumsrecht seine Berechtigung hat, wärend es dies bei
immateriellen Gütern nicht habe.
Man braucht den Oberbegriff "Immaterialgüterrecht" jedenfalls dann, wenn
man zwischen dem Besitz materieller und immaterieller Gütern unterscheiden
will, wie auch immer man die Legitimität dieses Besitzes sieht.
Bei materiellen Gütern, z.B. einem am Flughafen herumstehenden Koffer,
stellt sich von selbst die Frage "wem gehört das?", und der Koffer muss
tatsächlich dieser Person und keiner anderen gehören, denn er ist räumlich
beschränkt.
Bei einer individuellen Schöpfung (geistigem Eigentum) stellt sich die
Frage "wessen Werk ist das?". Der Urheber gehört genau so zum Werk wie
der Besitzer zum Koffer. Allerdings ist das Werk nicht räumlich
beschränkt und möchte daher nicht nur von einer Person sondern von
möglichst vielen gleichzeitig genutzt werden.
Bei einer allgemeinen Idee stellen vielleicht ein paar Historiker die
Frage "wer hat das entdeckt?" und ein paar Juristen die Frage "wer hat
hierauf ein gewerbliches Schutzrecht?", aber es ist nicht naheliegend und
oft sogar unmöglich, einer solchen Idee einen Urheber zuzuweisen.
Ich sehe also hier drei Stufen des Besitzens / der Vorrechte, die sich
durch Kombination zweier binärer Merkmale ergeben:
1 ist die Nutzbarkeit räumlich eingeschränkt (muss eine Entscheidung
zwischen mehreren konkurrierenden Nutzern getroffen werden)?
2 trägt der Gegenstand züge individuellen Schaffens, derart, dass
nur ein Urheber existieren kann und die Nennung dieses Urhebers
zur vollen Charakterisierung des Gegenstandes notwendig ist?
Nutzungsbeschränkung Personenzuordnung
materielles Eigentum 1 1
geistiges Eigentum 0 1
gewerbliche Schutzrechte 0 0
Bessere Bezeichnungen wären m.E.
Besitz
Urheber-Vorrechte
Erfinder-Vorrechte
aber mit obigen kann man auch leben.
Ich bin mir zwar durchaus der Unterschiede zwischen materiellen und
immateriellen Gütern bewusst, wäre aber der Meinung, dass bei
immateriellen Gütern nur offensichtlicher geworden ist, woran wir uns
bei materiellen Gütern nur schlicht schon gewöhnt haben. Oder anders
gesagt: Nicht nur immaterielles Eigentum ist Diebstahl.
Wenn Eigentum keine besondere Legitimität hat, ist auch an Diebstahl
nichts verwerfliches.
Nichts ist absolut, aber man sollte auch die Unterschiede in der
Legitimität der obigen 3 Stufen nicht verwischen.
Egal auf welcher Stufe man sich bewegt, gibt es einen Anspruch auf
Sicherheit vor Willkür. Z.B. wäre der plötzliche Entzug von Patenten
aufgrund eines staatlichen Dekretes sicherlich als Verstoß gegen
Grundrechte zu werten. Weshalb die unrechtsstaatliche Ausweitung der
Patentierbarkeit durch das EPA ein umso größerer Skandal ist.
--
Hartmut Pilch, FFII e.V. und Eurolinux-Allianz +49-89-12789608
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