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Re: [ox] Re: [chox] Text- versus Software-Lizensierung (was: Fragen über Fragen)



Hi Thomas, schön daß Du wieder einmal da bist!

Vielleicht läßt sich aus ein wenig Abstand und aus der derzeitigen
Fragestellung heraus auch der ganze Streit um die Wiki-Frage klären. Denn
Deine Argumente gehen sehr in die Richtung die mir zumindest plausibler
ist.

Meine Ablehnung der GFDL war ja einzig und allein darauf begründet daß
Text so granular und fein ist daß oft Mikromodifikationen vorkommen,
derentwegen ein Erfüllen von Auflagen, die auf den Umgang mit ganzen
Dokumenten abzielen (und da sind die Bestimmungen schon rigid: du mußt bei
der GFDL immer eine Kopie der Lizenz anhängen etc.) auf den Umgang mit
Texten der eben permanente Modifikation (wie in Wikis üblich) einschließt
nicht so ohne weiteres anwendbar ist, ohne einen riesigen overhead zu
erzeugen. Insofern volles Einverständnis wenn Du gegen "Umständlichkeit"
argumentierst.

Auch das Entnehmen von Teilen ohne Zitierzwang ist nach der GFDL meines
Wissens nicht möglich. Holger hat schon recht daß die Wissenschaft einen
gewissen Ausweg gefunden hat und daß es auch ein mühsam ausgehandeltes
Zitatrecht gibt, aber Deine Argumente bezüglich der 3 Seiten sind schon
ganz gut in die Richtung die ich immer meine. Digitaler Inhalt ist
potentiell immer neues Original.  Ja, nach GFDL funktioniert das wenn Du
aus den 3 Seiten aus der Wikipedia  ein "abgeleitetes Werk" machst, aber
wie ist das wenn Du die in ein existentes Werk einbauen willst? Oder wenn
das ganze gar kein Werk ist sondern nur eine resource collection?

Auch Dein Argument für eine Ableitbarkeit der PD aus dem Urheberrecht
finde ich klasse, man könnte es als allgemeines unwiderrufliches bedingtes
Werknutzungsrecht bezeichnen (Bedingung könnte share alike heißen, und
genau diese Konstruktion haben wir ja meines Wissens für ox gewählt) . Ich
denke daß eine solche Konstruktion gehen müßte, und daß gerade auf dem
Urheberrecht aufbauend ein stärkeres Konstrukt möglich ist als die "cold
Public Domain", die Dinge zum herrenlosen Gut macht also auch ihre
Reproprietarisierung erlaubt. (Wo dann eine Abwägung zweier Rechtsgüter
stattfinden muß, die natürlich immer öfter zugunsten des realen gegen nen
nicht vorhandenen Herren ausgeht). Und ich denke mir daß unsere cc-Lizenz
genau das ist.

Wenn wir uns darüber einigen können dann fehlt mir eben noch die
Kleinigkeit die wir in "Ethical Public Domain" begonnen haben anzudenken:
daß ein nicht einklagbares, aber moralisch sanktioniertes Grundverständnis
da ist, dem Autor einer allgemein verfügbaren Sache nicht zu schaden
sondern zu nützen. Das aber liegt jenseits des Rechts im Aufbau einer
Kultur.

Franz

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