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Re: [ox] Re: Mathematischer Beweis gegen Software-Patente



Am Sonntag, 25. April 2004 20:30 schrieb Jürgen Ernst:

Damit wäre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit doch extrem
gestört, oder?
Welche Gesetze wären da tangiert?

Alle, die Du aufgelistet hast!
Ich habe jetzt 3 Jahre gegen die ´Bundesagentur gegen Arbeit´ prozessiert und 
mich daher sehr intensiv mit dem Grundgestz auseinander gesetzt. Sie wollten 
bei mir 17.000 Euro abzocken und nannten mir ein Duzent Gesetze aus dem 
Sozialgesetzbuch, die ich z.T. grob fahrlässig verletzt haben sollte.
Verfassungswidrig, befand das Bundessozialgericht in Kassel ..... :-) und zwar 
in 2 Urteilen !!!

Erst, wenn der mathematische Beweis verifiziert ist, könnte man über die 
Konstruktion einer Klage nachdenken. Grob skiziert:

Jemand fordert Schadenersatz von Dir, weil Du sein Patent verletzt hast. Du 
hast eine Rechtsschutzversicherung, die es deckt, also klagst Du dagegen ohne 
Kostenrisiko durch alle Instanzen. Ich mache mir keine großen Illusionen über 
die Chancen auf Erfolg. 
Aber ! - dadurch entstände eine riesige Publicity für das Thema, welches nur 
bei Experten wahrgenommen wird, bei der Öffentlichkeit kaum.

p&l
Helmuth


Im Grundgesetz finde ich z.B. folgende Artikel, die ich als
relevant erachten würde:

Art. 2   Freie Entfaltung der Persönlichkeit
         (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
         Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und
         nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
         verstößt.

Art. 3   Diskriminierungsverbot
         (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 11  Freizügigkeit
         (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
         Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen
         eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
         Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden...

Art. 12  Berufsfreiheit
         (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden...

Art. 14  Enteignung
         (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
         zulässig.

Art. 19  Einschränkung von Grundrechten
         (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
         angetastet werden.

Siehe http://www.artikel5.de/gesetze/gg.html

Ciao
Jürgen

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einfach genial: General Public Licence
schon gelesen?
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