Begriffsklärung (was: [ox] "GPL" für materielle Güter)
- From: "Thomas U. Grüttmüller" <sloyment gmx.net>
- Date: Fri, 11 Mar 2005 20:57:17 +0100
Hi, Hans-Gert!
Am Freitag 11 März 2005 11:47 schrieb Hans-Gert Gräbe:
There Ain't No Such Thing As Free Hardware - But tons of Free Hardware
Designs. Mehr unter http://www.designforge.org
Ich denke, dies sind einfach zwei völlig verschiedene Themen, die man
auseinanderhalten sollte:
A: Das eine Thema sind freie Baupläne und Güter mit (mitgeliefertem oder
anderweitig verfügbarem) freiem Bauplan. Hieraus ergeben sich Freiheit 1-3
der vier Freiheiten, nämlich, daß:
1. jeder das Recht hat, das Exemplar zu studieren,
2. zu kopieren und weiterzugeben, sowie
3. zu verändern und weiterzugeben.
B: Beim anderen Thema geht es um konkrete Exemplare, die durch eine besondere
Form von Eigentumsrecht¹ dahingehend frei-gegeben sind, daß Freiheit 0
erfüllt ist, nämlich daß jeder das Recht hat, die Exemplare zu benutzen,
egal wozu.
Beide Themen sind erstmal unabhängig voneinander. Gut wäre natürlich die
Kombination aus beidem, so daß man materielle Exemplare hat, bei denen alle
vier Freiheiten erfüllt sind.
BTW: Es wäre gut, wenn man diese Sachen auch begrifflich voneinander trennen
könnte. Mein Vorschlag:
* "Freie Baupläne" und "freies Hardwaredesign" sind synonym. Da Baupläne und
Designs geistige Werke sind, können sie frei wie freie Software sein, ohne
daß dafür eine neue Rechtsform erfunden werden muß. Dies geht in Richtung A.
* "Freie Hardware" kann sowohl Hardware nach A (also solche mit freiem
Bauplan) oder B (also frei nutzbare Exemplare) bezeichnen. Hier muß man also
gucken, was im Einzelfall gemeint ist.
* Fall B würde ich "frei nutzbare Exemplare" nennen. Aber vielleicht hat noch
jemand eine bessere Idee.
Tschüß,
Thomas }:o{#
¹) Hier ist nicht das "geistige Eigentum" gemeint, sondern das übliche!
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