Besonders ärgerlich an diesem Patent ist, dass es eine
Benutzeroberflächenidee betrifft und damit genau das durchsetzt, was
zuvor auf dem Wege des Benutzeroberflächenurheberrechts vor Gerichten
nicht durchgesetzt werden konnte. Die US-Gerichte verweigerten in
diesen Fällen (Borland v. Microsoft, Apple v. Lotus) nicht etwa das
Urheberrecht, weil sie an der erforderlichen Schöpfungshöhe
zweifelten, sondern weil sie der Auffassung waren, dass
Benutzeroberflächen besonders schnell zu einem norm-ähnlichen
Allgemeingut werden und dass ihre Nachahmung legitim und wünschenswert
ist.